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Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten des Beur-
laubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, in welcher sie
aktiven Militairdienst geleistet haben.
Die Theilnahme an Kontrolversammlungen bleibt außer Ansatz.
§. 19.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, wäh-
rend welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt
a) im Militairdienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu
einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich befunden, oder
b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines Jahres nicht überstei-
gend zur Disposition gestanden hat.
§. 20.
Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit
wird mit zur Anrechnung gebracht.
Bei den Personen des Beurlaubtenstandes kann eine solche Anrechnung
nicht erfolgen, wenn dieselben bei ihrer auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven Civildienst befinden.
Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender
Militairarzt im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer
landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung gestanden hat, mit zur Anrechnung
gelangen kann, entscheidet die oberste Militair- Verwaltungsbehörde des Kon-
tingents.
Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist unstatthaft.
§. 21.
Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven
Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt zu dem-
selben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Ver-
wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren
mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher
bezogenen Pension um 1/80 des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen
Diensteinkommens.
Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehenden Mili-
tairärzten, welche nach früheren Gesetzen oder Reglements pensionirt sind, nach
Maßgabe der betreffenden Gesetze, Reglements oder Bestimmungen der Anspruch
auf eine höhere Pension zusteht, so verbleibt ihnen derselbe.
§. 22.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,
bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei
einem