Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 27. 
Offiziere oder im Offizierrange stehende Militairärzte, welche Ansprüche 
auf Pension erheben und noch nicht das 60 ste Lebensfahr zurückgelegt haben, 
sind verpflichtet, ihre Invalidität nachzuweisen. Hierzu ist namentlich auch 
die Erklärung ber unmittelbaren Vorgesetzten erforderlich, daß sie nach pflicht- 
mäßigem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur Fort- 
setzung des aktiven Militairdienstes halten.  
Inwieweit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Falle 
beizubringen sind, bestimmt die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kon- 
tingents. 
§. 28. 
Offiziere oder im Offizierrange stehende Militairärzte, welche das 60 ste Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, sind bei Nachsuchung ihrer Verabschiedung mit Pension 
von dem Nachweise der Invalidität befreit. 
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§§. 12. und 13.) ist jedoch 
der Nachweis in jedem Dienstalter erforderlich. 
§. 29. 
Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche 
enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist 
unzulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den 
Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung 
stattfinden, insofern eine solche innerhalb der im §. 16. angegebenen Fristen 
beantragt wird. 
§. 30. 
Zahlbarkeit der Pension, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung derselben. 
Die Pension wird monatlich im Voraus bezahlt. 
§. 31. 
Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Mo- 
nats, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male 
empfangen hat. 
Ist der Betrag dieses Gehalts geringer als die Pension, so soll der sich 
ergebende Ausfall für den letzten Monat vergütet werden. 
§. 32. 
Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: 
a) durch den Tod des Pensionairs, 
b) durch rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zum Pensionsverlust. 
Die Pensionserhöhungen können jedoch durch richterliches Erkenntniß nicht 
entzogen werden. §. 33.
	        
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