— 297 —
und 72. einen Anspruch erheben, und sind dabei die Bestimmungen des §. 82.
maßgebend. §. 93.
Die ihr Einkommen aus dem Marine-Etat empfangenden Zimmerleute,
Lootsen-Aspiranten, Matrosen und Jungen des Lootsen- und Betonnungsperso-
nals der Kaiserlichen Marine erhalten, insoweit ihre Invalidität und Unfähigkeit
zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg eingetreten ist, je nach dem Grade
ihrer Erwerbsunfähigkeit die in den §§. 66. bis 71. für Gemeine aufgeführten
Pensionssätze.
Auch finden auf sie, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine-
Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im
Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen im Falle der Verwundung
oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72.
und 73. Anwendung.
C. Bewilligungen für Hinterbliebene.
§. 94.
Den Wittwen derjenigen Militairpersonen der Unterklassen der Feldarmee
und im §. 93. erwähnten Personen, welche
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des
Krieges oder später verstorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind,
c) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairischen Aktion
oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen (§. 59. Litt. c.) oder inner-
halb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen
verstorben sind,
werden besondere Bewilligungen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im
Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt.
Die im §. 45. über die Zugehörigkeit zur Feldarmee getroffenen Bestim-
mungen finden ihrer ganzen Ausdehnung nach auch hier entsprechende An-
wendung.
§. 95.
Die Bewilligung beträgt für
a) die Wittwen der Feldwebel und Unterärzte monatlich 9 Thaler,
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere monatlich 7 Thaler,
c) die Wittwen der Gemeinen monatlich 5 Thaler.
Bei den Wittwen der unteren Militairbeamten ohne bestimmten
Militairrang, sowie der im §. 93. erwähnten Personen ist für die Höhe
der Bewilligung das den verstorbenen Männern zuletzt gewährte Dienst-
einkommen dergestalt maßgebend, daß
1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern
und darüber jährlich auf die Bewilligung von 9 Thalern monatlich,
2) die