Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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4) Garnisonverwaltungen: 
a) für Garnison-Verwaltungsbeamte in selbstständigen Stellungen 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 
3000 Thaler 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
b) für Garnison-Verwaltungsbeamte in nicht selbstständigen  Stel- 
lungen 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
5) Lazareth-Verwaltungen: 
für die Ober-Lazareth-Inspektoren und die Lazareth-Inspektoren 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
6) Medizinisch-chirurgisches Friedrich-Wilhelms-Institut: 
für den Rendanten 3000 Thaler. 
7) Remonte-Depots: 
a) für die Remonte-Depot-Administratoren 3000 Thaler, 
b) für die interimistischen Vorstände der Remonte-Depots 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
8) Invaliden-Institute: 
a) für die Rendanten des Invalidenhauses in Berlin und in Stolp 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und 
darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 
900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
b) für den Inspektor des Lazareths im Invalidenhause in Berlin 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
9) Technische Institute der Artillerie: 
a) für die Rendanten der Artilleriewerkstätten und Pulverfabriken 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
b) für die Materialien- und Fabrikatenverwalter bei den Artillerie- 
werkstätten 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
10) Militair-Erziehungs- und Bildungs--Anstalten: 
a) Kadetten häuser: 
aa) für die Rendanten 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und 
darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 
900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
  
bb) für
	        
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