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3) für Buchhalter von Ober-Postkassen und für Postamts-
kassirer . .. .. . . . . . . . . . 800 Thlr.
4) für Hülfs-Buchhalter von Ober-Postkassen ........ .... 600 "
5) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von
größerem Umfange . . . . .. ..... . . . ... .. .. .. ... . . ... . ... 3000 "
6) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von
mittlerem Umfange . . . . .. .. .. .. . . . .. ... . . ... .. . .. . ... 1000 "
7) für Vorsteher von Postämtern geringen Umfangs .... 600 "
8) für Vorsteher von Postverwaltungen ................ 500 "
9) für Expektanten aus der Zahl versorgungsberechtigter Offi-
ziere auf Anstellung als Postamts-Vorsteher während des
Vorbereitungs- und Probedienstes ..................... 300 "
10) für Vorsteher von Postexpeditionen bis ......... 300 "
11) für Ober-Postsekretaire und Postsekretaitre ........... 500 "
12) für Postpraktikanten und Posteleven ........... 300 "
13) für Sekretariats -Assistenten . .. . . . . . . 300 "
14) für Postamts-Assistenten ..................... 200 "
15) für Postanwärter und Postgehülfen ................ 100 "
16) für Postagenten . ......................... 50 "
17) für Post-Unterbeamte und kontraktliche Diener bis. 200 "
Artikel 2.
Das General-Postamt wird ermächtigt, Beamten, welche in Folge der
eingetretenen Veränderung in den Personalverhältnissen und im Dienstbetriebe
der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht, beziehentlich mit höherer Kautions-
pflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche
Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaf-
fung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu
gestatten.
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht gemäß
Artikel 6. der Verordnung vom 29. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 285).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 14. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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