Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übri- 
gen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden 
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen; 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelege- 
nen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhe- 
bung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung 
und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be- 
amten aufgewendet werden,  
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung-welche nach 
den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundes- 
regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge- 
währen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 17. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 691.) Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung 
in Elsaß- Lothringen. Vom 19. August 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 2. des Gesetzes, betreffend die Einführung des 
Artikels 33. der Reichsverfasung vom 17. Juli 1871. (Gesetzbl. für Elsaß- 
Lothringen S. 247.), was folgt: 
§. 1. 
Die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33. der Reichsverfassung 
tritt ohne Einschränkung in Kraft in Bezug auf alle Gegenstände, welche in der 
ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs unter folgenden Nummern begriffen sind, 
nämlich: Nr. 1, Nr. 2 a. und b., Nr. 3 bis einschließlich Nr. 15, Nr 17, 
Nr. 
18 c.
	        
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