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Nr. 18 c. bis einschließlich e., Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 a. bis einschließlich g.,
Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25 a., c., d., e., mit Ausschluß von Wein, rücksichtlich
dessen weitere Bestimmung vorbehalten bleibt, f., g. h. 1 und 2 β., k., I., o., P.,
mit Ausschluß von Kakaomasse, gemahlenem Kakao, Chokolade, Chokolade-
Surrogaten und gebranntem Kaffee, q., r., Nr. 26 bis einschließlich Nr. 29,
Nr. 30 a., b. und Anmerkung zu d., Nr. 31, Nr. 33 bis einschließlich Nr. 40,
Nr. 41 a., b. und c. 5, Nr. 42 bis einschließlich Nr. 44, sowie ferner in Bezug
auf die in der zweiten Abtheilung des Vereinszolltarifs genannten Gegenstände.
§. 2.
In Bezug auf die in der ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs unter
den Nummern 2 c., 22 h. und i., 30 c. und d. und 41 c. 1 bis einschließlich 4
genannten Gegenstände tritt die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33.
der Reichsverfassung mit der Einschränkung in Kraft, daß die Abstammung der-
selben aus Elsaß-Lothringen durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen werden muß.
§. 3.
Auf Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Nr. 25 v. 1 der ersten
Abtheilung des Vereinszolltarifs) findet die Vorschrift im zweiten Absatz des
Artikels 33. der Reichsverfassung mit der Einschränkung Anwendung, daß beim
Eingang derselben in das Deutsche Zollgebiet eine Abgabe von 20 Sgr. oder
1 Fl. 10 Kr. für den Zentner zu entrichten ist.
§. 4.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 27. August 1871. in Kraft.
Der Reichskanzler ist mit der Ausführung derselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 19. August 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 692.)