Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 710.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871. Vom 
28. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Kontrole des gesammten Haushaltes des Deutschen Reichs wird für 
das Jahr 1871. von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benen- 
nung: "Rechnungshof des Deutschen Reichs" nach Maßgabe der im Gesetze vom 
4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 433.), betreffend die Kontrole des Bundes- 
haushaltes für die Jahre 1867. bis 1869., enthaltenen Vorschriften geführt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
 
(Nr. 711.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 18. Oktober 1871. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 20. Februar d. J. (Reichsgesetzblatt 
S. 31.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des 
Artikels 6. der Verfassung des Deutschen Reichs 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
an Stelle des vormaligen Staatsministers des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten v. Schlör 
der Ober-Appellationsgerichts-Präsident, Reichsrath v. Neumayr; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
an Stelle des Appellationsgerichts-Präsidenten Klemm 
der Geheime Finanzrath v. Nostitz-Wallwitz 
zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden sind. 
Berlin, den 18. Oktober 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 712.)
	        
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