— 347— Reichs-Gesetzblatt
No. 42.
(Nr. 718.) Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. Vom 28. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Abschnitt I.
Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Post.
§. 1.
Die Beförderung
1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,
2) aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich
erscheinen,
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer
Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist
verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht
auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes.
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen
und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das
Gebiet des Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten
inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst ver-
schlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu
achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche
unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schrift-
stücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.
§. 2.
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 1.) gegen
Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher
Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unter-
liegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 64 §. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 1. November 1871.