— 26 —
auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundes-
festungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
§. 3.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als
solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird
nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869. zu Grunde liegenden Prinzipien
behandelt.
§. 4.
Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher der
Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche
Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc.,
die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und Militair-Bildungswesen
u. s. w. — werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militairwissen-
schaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird
spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV.
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben
sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung
unter Ziffer II. §§. 1. bis 26. ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kon-
trahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
XVI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungs-
bündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg.
(L. S.) (L. S.)
Frh. v. Prankh.
(L. S.)
v. Lutz.
(L. S.)
(Nr. 611.)