Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 49. 
Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungs- 
scheine dem Adressaten reglementsmäßig hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, 
die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit 
dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen und beziehungsweise unter- 
siegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen. Ebensowenig braucht sie die Legiti- 
mation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Abliefe- 
rungsscheines, oder bei Packeten ohne Werthangabe unter Vorlegung des 
reglementsmäßig ausgelieferten Begleitbriefes, die Aushändigung der Sendung 
verlangt. 
§. 50. 
Durch ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Reglement, welches mit- 
telst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu 
veröffentlichen ist, werden die weiteren bei Benutzung der Postanstalt zu beob- 
achtenden Vorschriften getroffen. 
Diese Vorschriften gelten als Bestandtheil des Vertrages zwischen der Post- 
anstalt und dem Absender, beziehungsweise Reisenden. 
Das Reglement hat zu enthalten:  
1) die Bedingungen für die Annahme aller behufs der Beförderung durch 
die Post eingelieferten Gegenstände; 
2) das Maximalgewicht der Briefe und Packete; 
3) die Bedingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die 
Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Sendungen; 
4) die Bestimmungen wegen schließlicher Verfügung über die unanbringlichen 
Sendungen; 
5) die Bezeichnung der für Beförderung durch die Post unzulässigen Gegen- 
stände; 
6) die Gebühren für Postanweisungen, Vorschußsendungen und sonstige Geld- 
übermittelungen durch die Post, für Sendungen von Drucksachen, Waaren- 
proben und Mustern, Korrespondenzkarten, rekommandirte Sendungen, 
für Zustellung von Sendungen mit Behändigungsscheinen, für Lauf- 
schreiben wegen Postsendungen und Ueberweisung der Zeitungen; 
7) Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten 
Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, insbesondere die 
Gebühren für Bestellung der Expreßsendungen, der Stadtbriefe und 
Packete, der Werthsendungen, ferner die Vorschriften über Estafetten- 
beförderung;  
8) die Bedingungen für die Beförderung der Reisenden mit den ordent- 
lichen Posten oder mit Extrapost, die Bestimmung des Personengeldes 
und der Gebühr für Beförderung von Passagiergut; 
9) die näheren Anordnungen über Kontirung und Kreditirung von Porto, 
sowie die dafür zu entrichtenden Gebühren; 
65• 10) An-
	        
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