Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 611.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum 
Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher 
Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch 
nicht erlangt hat. Vom 17. Januar 1871. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Maßgabe der 
vom Bundesrathe auf Grund des letzten Absatzes des §. 57. der Bundes-Ge- 
werbeordnung vom 21. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) getroffenen Be- 
stimmungen die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten Behörden befugt 
sind, Ausländern und Angehörigen solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes- 
Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat, Legitimationsscheine für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen auszustellen, welche für den ganzen Umfang des- 
jenigen Gebietes Geltung haben, innerhalb dessen die Bundes-Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869. in Wirksamkeit getreten ist. 
Berlin, den 17. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Verzeichniß 
derjenigen Behörden, welche zur Ausstellung von Legitimationsscheinen 
für den Gewerbebetrieb im Umherziehen an Ausländer etc. befugt sind. 
I. Königreich Preußen. 
Die Regierungen zu Stralsund, Stettin, Cöslin, Danzig, Königsberg, 
Gumbinnen, Marienwerder, Bromberg, Posen, Oppeln, Breslau, Liegnitz, Kassel, 
Wiesbaden, Coblenz, Trier, Aachen, Düsseldorf, Münster, Schleswig, ferner die 
Drosteien zu Osnabrück, Aurich, Stade und das Admiralitäts-Kommissariat zu 
Oldenburg, letzteres für das Jadegebiet. 
II. Königreich Sachsen. 
Die Kreisdirektionen zu Bautzen, Dresden, Zwickau und Leipzig. 
III. Großherzogthum Hessen. 
Die Kreisämter zu Offenbach, Dieburg, Neustadt, Erbach, Lindenfels, 
Wimpfen, Heppenheim, Worms und Alzey.     
IV. Groß-
	        
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