Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs=Gesetzblatt 
& 46. 
  
  
  
(Nr. 735.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1871. Vom 22. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
état für das Jahr 1871. wird in Ausgabe und in Einnahme 
auf 1,618,650 Thaler 
festgestellt und tritt dem durch §. 2. des Gesetzes vom 31. Mai 1871. (Reichs- 
gesetzbl. S. 114.) festgestellten Haushalts=Etat des Deutschen Reichs für das 
Jahr 18711. hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insigel. Q5 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 1 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs=Gesetzbl. 1871. 71 Nach- 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1871.
	        
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