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Nachtrag
zum
Reichshaushalts=Etat für 1871.
Ausgabe.
Kap. 6. Militairverwaltung.
Für sämmtliche Bedürfnisse des Großherzoglich badischen
Militair=Kontingents in dem 2. Semester 1871. und zwar für
14,388 Mann zu 1124 Thlr. 1,618,650 Thlr.
Einnahme.
Kap. 8. Die von der Königlich preußischen Militairverwaltung zur Be-
streitung der Bedürfnisse des badischen Kontingents dem Reiche
in Einnahme zu stellende Summe von. 1,618,650 Thlr.
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Nr. 736.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs=Eisenbahnen in
Elsaß=Lothringen. Vom 22. November 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Dem Reichskanzler werden aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich
zu zahlenden Kriegskosten = Entschädigung für die Ausrüstung der Reichs=Eisen-
bahnen in Elsaß=Lothringen mit Betriebemitteln, für die zur Sicherheit des Be-
triebs nothwendige Instandsetzung dieser Bahnen, für Erweiterung der Bahnhofs-
und Werkstattsanlagen, sowie für Ergänzung und Erweiterung der elektro-
magnetischen Apparate elf Millionen vierhundert vierzig Tausend Thaler, einschließ-
lich der durch das Reichsgesetz vom 14. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 253.)
vorschußweise bewilligten fünf Millionen Thaler zur Verfügung gestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(N r. 737.