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der in dem Vertrage d. d. Versailles, den 23. November 1870. Ziffer III. 8. 5.
Nr. III. Seiner Majestät dem Könige von Bayern zustehenden Rechte, am
1. Januar 1872. als Reichsgesetz in Kraft.
G. 2.
Durch gegenwärtiges Gesetz werden die Vorschriften nicht berührt, welche
im Art. 22. 33. Abs. 1. 34. 82. und 89. des bayerischen Gesetzes, betreffend
die Wehrverfassung, vom 30. Januar 1868. enthalten sind. «
§.3.
Mit dem 1. Januar 1872. tritt das bayerische Gesetz, betreffend das
Wehrgeld, vom 29. April 1869. außer Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Berlin, den 24. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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(Nr. 739.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom
8. April 1868. über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum
Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden. Vom
22. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868., die Unter-
stützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der
Ersatzreserve betreffend, tritt als Reichsgesetz vom Tage der Wirksamkeit des
gegenwärtigen Gesetzes im Großherzogthum Baden in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 740.)