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dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichs-
kriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen. .
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jähr—
lichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vorlegung der
von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht
zu erstatten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 11. November 1871.
# S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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(Nr. 745.) Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. Vom 4. Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt:
S. 1.
Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde
feinen Goldes 1394 Stück ausgebracht werden.
S. 2.
Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert
Pfennige eingetheilt. 6.3
v Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (GF. I.) sollen ferner ausgeprägt
werden: «
Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde
feinen Goldes 692 Stück ausgebracht werden.
C. 4.
Das Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausend-
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt.
Es werden demnach
125)5% Zehn=Mark-Stücke,
62)/775 Zwanzig=Mark-Stücke
je Ein Pfund wiegen.
5.