Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 404 — 
dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichs- 
kriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen. . 
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jähr— 
lichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vorlegung der 
von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht 
zu erstatten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 11. November 1871. 
# S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
— 
(Nr. 745.) Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. Vom 4. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt: 
S. 1. 
Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde 
feinen Goldes 1394 Stück ausgebracht werden. 
S. 2. 
Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert 
Pfennige eingetheilt. 6.3 
v Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (GF. I.) sollen ferner ausgeprägt 
werden: « 
Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde 
feinen Goldes 692 Stück ausgebracht werden. 
C. 4. 
Das Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausend- 
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. 
Es werden demnach 
125)5% Zehn=Mark-Stücke, 
62)/775 Zwanzig=Mark-Stücke 
je Ein Pfund wiegen. 
5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.