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S. 8.
Die Verwendung der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung wird
durch Reichsgesetz geregelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.