Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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S. 8. 
Die Verwendung der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung wird 
durch Reichsgesetz geregelt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.