Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 442 — 
(Nr. 754.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Vom 10. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von BPreußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Hinter §. 130. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird folgender 
neue §S. 130 a. eingestellt: 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor 
einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche, oder an einem anderen 
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegen- 
heiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise 
zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit 
Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Berichtigung. 
Das Datum des im 46. Stück des Reichs=Gesetzblatts für 1871. S. 397. 
und 398. abgedruckten Gesetzes, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichts- 
ordnung in Bayern, ist nicht der 22. November, sondern — wie in der Ueber- 
schrift dieses Gesetzes S. 397. richtig angegeben — der 26. November. 
In demselben Stück des Reichs=Gesetzblatts ist S. 397. Jeile 4. von unten 
zu lesen: Waagen, statt Waaren. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.