Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§.  4.

Was  von  der  Einfuhr  gesagt  ist,  gilt  im  Allgemeinen  auch  von  der
Durchfuhr.  Doch  kann  ausnahmsweise  die  Durchfuhr  durch  das  Bundesgebiet
  Viehtransporten  gestattet  werden,  wenn  von  Veterinärbeamten  festgestellt
ist,  daß  die  Gegend,  aus  welcher  das  Vieh  kommt,  seit  drei  Monaten  und
mindestens  in  einem  Umkreise  von  drei  Meilen  seuchenfrei  ist  und  der  Transport
in  vorschriftsmäßigen  Wagen  erfoldgt.

Die  Durchfuhr  hat  in  besonderen  Zügen  unter  polizeilicher  Begleitung  in
denselben  Wagen  ohne  Umladung  zu  geschehen,  auch  darf  unterwegs  kein  Stück
ausgeladen  werden.  Sterben  unterwegs  einzelne  Stücke,  so  bleiben  solche  unberührt
  im  Wagen  liegen,  bis  zum  Ausgangspunkte  des  Transports,  wo  selbige
unter  Zuziehung  von  Veterinärbeamten  vorschriftsmäßig  vernichtet  werden  müssen,
wenn  nicht  die  Möglichkeit  geboten  ist,  daß  die  Ausladung  und  Vernichtung
unterwegs  durch  einen  Sachverständigen  ohne  Gefahr  geschehen  kann.

Wird  wegen  Zerbrechens  eines  Wagens  oder  aus  ähnlichen  Gründen  ein
Umladen  unvermeidlich,  so  ist  dasselbe  von  der  Eisenbahnverwaltung  unter  amtlicher
  Aufsicht  und  unter  den  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  zu  bewirken.  Für
Absperrung  des  umzuladenden  Viehes,  für  sofortige  Verscharrung  der  etwa  vorhandenen
  Kadaver,  welche  letztere  in  jedem  Falle  gleich  den  an  der  Rinderpest
gefallenen  Thieren  (§§.  27—30.)  zu  behandeln  sind,  muß  gesorgt  werden.

Die  entleerten  Wagen  und  die  Umladestellen  sind  zu  desinfiziren.

Zum  Tränken  der  Thiere  unterwegs  sind  eigene,  von  der  Behörde  gestempelte
  Tränkeimer  mitzuführen.  Das  Füttern,  sobald  solches  auf  langen
Transporten  nothwendig  wird,  darf  nur  von  den,  den  Transport  begleitenden
Personen  besorgt  werden.

Vieh,  welches  nach  den  Seeplätzen  versendet  wird,  ist  rücksichtlich  des
Transportes  und  aller  in  §.  4.  erwähnten  Maaßregeln  dem  Transitvieh  gleich
zu  behandeln.

§.  5.

Für  Schlachtvieh,  soweit  es  zur  Versorgung  des  Inlandes  nöthig  ist,
kann  ausnahmsweise  auch  die  Einfuhr  nach  solchen  Städten  gestattet  werden,
in  welchen  öffentliche  Schlachtstätten  vorhanden  sind,  die  durch  Schienenstränge
mit  der  Eisenbahn,  auf  welcher  die  Einfuhr  stattfindet,  in  Verbindung  stehen.
Die  Einfuhr  muß  für  jeden  besonderen  Fall  von  der  Behörde  genehmigt  werden
und  hat  unter  Beobachtung  der  für  jeden  Fall  besonders  zu  erlassenden  polizeilichen
  Vorschriften  zu  erfolgen.

b.  In  der  Nähe.
§.  6.

Tritt  die  Seuche  in  Gegenden  des  Nachbarlandes  auf,  welche  nicht  über
fünf  bis  zehn  Meilen  von  der  Grenze  entfernt  sind,  dann  ist  für  die  nach  Umständen
  zu  bestimmende  Grenzstrecke  das  Einfuhrverbot    unbedingt

auf  alle  Arten  von  Vieh  (einschließlich  der  Pferde  und  des  Federviehs),

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