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G. 15.
Innerhalb des zweiten Rayons sind:
A. unzulässig:
1) alle Massivkonstruktionen von Gebäuden oder Gebäudetheilen mit Aus-
nahme massiver Feuerungsanlagen und solcher massiver Fundamente,
die das umliegende Terrain nicht über 30 Centimeter überragen;
2) jede Art von Gewölbebauten, sowie Eindeckungen von Kelleranlagen
mit steinerner und eiserner Konstruktion;
3) die Anlage von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, sowie überhaupt mas-
siver zu Fabrik= und sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmter Oefen
von größeren Abmessungen;
B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig:
1) die Anlage von Beerdigungsplätzen;
2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höhe,
sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als
50 Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere
Stärke haben, als 15 Centimeter für Stein, bezüglich 2 Centimeter
für Eisen;
3) die Errichtung von Gebäuden, welche nicht schon nach den Bestim-
mungen von A. unzulässig sind;
die Genehmigung darf bei Einhaltung nachstehender Bestim-
mungen nicht versagt werden:
a) die Gebäude dürfen nur von Holz, oder einer nach dem Urtheil der
Militairbehörde leicht zerstörbaren Eisenkonstruktion, oder in aus-
gemauertem Fachwerk von nicht mehr als 15 Centimetern Stärke
erbaut sein; doch dürfen sie eine Ziegelbedachung, massive Feuerungs-
anlagen, soweit solche nicht nach A. Nr. 3. unzulässig sind, und
massive Fundamente haben, welche das umliegende Terrain nicht
über 30 Centimeter überragen;
b) 6 Höhe des Gebäudes bis zur Dachfirst darf 13 Meter nicht über-
eigen;
c) Keller dürfen nur hölzerne oder leichte eiserne Balken, mit gewöhn-
ninen Balkenzwischenraum und hölzernem Fußboden darüber,
aben)
4) die Anlage massiver Dampfschornsteine;
die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Höhe
20 Meter nicht übersteigt.
16.
Für den einfachen Zwischenrayon gelten die in §J. 15. für den zweiten
Rayon gegebenen Vorschriften, jedoch mit folgenden Abweichungen:
Zu A. Unter besonderen Verhältnissen kann die Herstellung massiver
Bauten und gewölbter Anlagen gestattet werden.
Zu B. 3. b. Die Höhe des Gebäudes bis zur Dachfirst darf 8 Meter
nicht übersteigen.
S. 17.