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b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und an—
gebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen
Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn
bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher
als dwars) an Steuerbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler
Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei See-
meilen sichtbar ist;
e) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht,
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars)
an Backbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer
Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter
vor dem Lichte vorausragen) damit die Lichter nicht querüber von der
anderen Seite her gesehen werden können.
Artikel 4.
Dampschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen zur Unterscheidung
von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern, zwei helle weiße Lichter
senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter
muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das eine Toplicht, welches
andere Dampfschiffe zu führen haben.
Artikel 5.
Segelschiffe, welche unter Segel sind oder geschleppt werden, müssen die-
selben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe führen, jedoch mit
Ausnahme der weißen Lichter am Top des Fockmastes, welche sie niemals führen
dürfen.
Artikel 6.
Wenn, wie es bei kleinen Schiffen in schlechtem Wetter der Fall, die
rünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese
tichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Schiffes zum sofortigen
Gebrauche bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen
Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und
zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind und daß das grüne Licht nicht
von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her
gesehen werden kann.
Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern,
mussen die Laternen außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, ange-
strichen und mit passenden Schirmen versehen sein.
Artikel 7.
Schiffe, und zwar sowohl Dampfschiffe als Segelschiffe, welche auf Rheden
oder in Fahrwassern vor Anker liegen, müssen von Sonnenuntergang bis Son-
nenaufgang ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens
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