Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und an— 
gebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen 
Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn 
bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher 
als dwars) an Steuerbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler 
Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei See- 
meilen sichtbar ist; 
e) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, 
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu 
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) 
an Backbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer 
Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. 
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter 
vor dem Lichte vorausragen) damit die Lichter nicht querüber von der 
anderen Seite her gesehen werden können. 
Artikel 4. 
Dampschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen zur Unterscheidung 
von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern, zwei helle weiße Lichter 
senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter 
muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das eine Toplicht, welches 
andere Dampfschiffe zu führen haben. 
Artikel 5. 
Segelschiffe, welche unter Segel sind oder geschleppt werden, müssen die- 
selben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe führen, jedoch mit 
Ausnahme der weißen Lichter am Top des Fockmastes, welche sie niemals führen 
dürfen. 
Artikel 6. 
Wenn, wie es bei kleinen Schiffen in schlechtem Wetter der Fall, die 
rünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese 
tichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Schiffes zum sofortigen 
Gebrauche bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen 
Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und 
zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind und daß das grüne Licht nicht 
von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her 
gesehen werden kann. 
Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, 
mussen die Laternen außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, ange- 
strichen und mit passenden Schirmen versehen sein. 
Artikel 7. 
Schiffe, und zwar sowohl Dampfschiffe als Segelschiffe, welche auf Rheden 
oder in Fahrwassern vor Anker liegen, müssen von Sonnenuntergang bis Son- 
nenaufgang ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens 
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