Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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bisherigen  Staatsangehörigkeit  anerkannt  wird,  wenn  nur  die
Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  eines  Verzichtes  auf  diese
vorhanden  waren,  so  scheint  es  gerechtfertigt,  auch  im  Falle  der
Naturalisation  durch  Eheschliessung,  den  Naturalisationsakt,  hier
die  Eheschliessungshandlung,  als  giltig  anzuerkennen,  obwohl  sie
von  der  Regierung  des  Adoptivvaterlandes  ausgegangen  ist.

Für  die  Giltigkeit  einer  Eheschliessung  vor  dem  diplomatischen
Agenten  oder  Konsul  des  Heimatstaates  der  Ehefrau  lassen  sich
ähnliche  Erwägungen  nicht  anführen:  der  Ehemann  wird  durch
die  Eheschliessung  nie  naturalisiert  und  nie  den  Gesetzen  des
Heimatstaates  der  Frau  unterworfen.  So  wenig  ein  Akt  der
Entlassung  aus  dem  bisherigen  Staatsverbande  logischerweise
einen  Erwerb  einer  fremden  Staatsangehörigkeit,  etwa  in  dem
Staate,  in  welchem  der  Entlassene  sich  niedergelassen  hat,  herbeizuführen
  vermag,  ebensowenig  scheint  es  gerechtfertigt,  den  Eheschliessungsakt
  seitens  eines  Vertreters  des  Heimatstaates  der
Ehefrau  als  giltig  auch  im  Heimatstaate  des  Ehemannes  zu
betrachten.

Für  die  Beschränkung  der  Zuständigkeit  der  diplomatischen
Agenten  oder  Konsuln  zur  Eheschliessung  von  Landesangehörigen
mit  Ausländerinnen  spricht  auch  noch  ein  anderer  Grund.

Dadurch,  dass  ein  Staat  seine  Vertreter  im  Auslande  zur
Vornahme  von  Eheschliessungen  ermächtigt,  übernimmt  er  auch
die  Verpflichtung,  die  im  Vertrauen  auf  seine  Gesetzgebung  abgeschlossene
  Ehe  in  ihrem  Bestande  zu  schützen.  Dieser  Verpflichtung
  kann  der  Staat  aber  nur  bezüglich  der  von  seinen
Landesangehörigen  unter  sich  oder  mit  Ausländerinnen  abgeschlossenen
  Ehen  nachkommen.

Ein  international  anzuerkennender  Gerichtsstand  besteht  für
Ehesachen,  also  insbesondere  auch  für  die  Klage  auf  Nichtigkeitserklärung
  einer  Ehe  nur  vor  dem  Richter  des  Heimatstaates  der
Ehegatten.  Davon  weichen  zwar  einzelne  Gesetzgebungen  ab,
indem  sie  den  Gerichtsstand  des  Wohnsitzes  entscheiden  lassen.