Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

VI 
Eichschein IX. d. Nr. . . . . . für Kummtmaaße. 
Für . ...... ... 
ist nachstehend bezeichnetes Kummtmaaß, nachdem dessen Abmessungen innerhalb 
der zulässigen Abweichung für richtig befunden sind, geeicht und sind die beibe- 
merkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
Nähere Bezeichnung Rauminhalt 
des in Kubikmetern oder Taxmäßige Gebühren. 
Kummtmaaßes. Hektolitern. 
  
Ohne Aufsatzbretter. 
Mit Aufsatzbrettern. 
Eichamt zu............... am 18 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
  
  
II. Meßrahmen für Brennholz. 
§. 13. 
Zulassung der Meßrahmen. 
Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch 
Anwendung eines gewöhnlichen Längenmaaßstabes ausgeführt werden, indem man 
die drei Dimensionen des rechtwinklig aufgeschichteten Materials mißt und hier- 
aus den Kubikinhalt berechnet; der größeren Bequemlichkeit halber sollen jedoch 
die nachstehend beschriebenen Meßrahmen für den gedachten Zweck zur Eichung 
und Stempelung zugelassen werden. 
§. 14. 
Allgemeine Beschaffenheit. 
 Die Meßrahmen bestehen aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden 
hölzernen oder eisernen Stäben oder aus rechtwinkelig mit einander verbundenen 
Brettern. Die Länge einer jeden Seite, zwischen Endflächen oder Endmarken 
gemessen, muß eine ganze Zahl Meter betragen. Im Uebrigen können sie in 
beliebigen Größen ausgeführt, mithin zur Darstellung von Flächen einer beliebi- 
gen ganzen Zahl Quadratmeter benutzt werden. Sie können beweglich oder fest- 
stehend eingerichtet sein.  
Für den Kleinverkehr sind auch Meßrahmen mit fester Bretterwandung 
gestattet, welche, bei Abständen von ½ und ½, bezüglich ½ und 1 Meter, 
Flächen von 1/4 und ½ Quadratmeter darstellen. §. 15.
	        
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