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Eichschein IX. d. Nr. . . . . . für Kummtmaaße.
Für . ...... ...
ist nachstehend bezeichnetes Kummtmaaß, nachdem dessen Abmessungen innerhalb
der zulässigen Abweichung für richtig befunden sind, geeicht und sind die beibe-
merkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden.
Nähere Bezeichnung Rauminhalt
des in Kubikmetern oder Taxmäßige Gebühren.
Kummtmaaßes. Hektolitern.
Ohne Aufsatzbretter.
Mit Aufsatzbrettern.
Eichamt zu............... am 18
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.)
II. Meßrahmen für Brennholz.
§. 13.
Zulassung der Meßrahmen.
Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch
Anwendung eines gewöhnlichen Längenmaaßstabes ausgeführt werden, indem man
die drei Dimensionen des rechtwinklig aufgeschichteten Materials mißt und hier-
aus den Kubikinhalt berechnet; der größeren Bequemlichkeit halber sollen jedoch
die nachstehend beschriebenen Meßrahmen für den gedachten Zweck zur Eichung
und Stempelung zugelassen werden.
§. 14.
Allgemeine Beschaffenheit.
Die Meßrahmen bestehen aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden
hölzernen oder eisernen Stäben oder aus rechtwinkelig mit einander verbundenen
Brettern. Die Länge einer jeden Seite, zwischen Endflächen oder Endmarken
gemessen, muß eine ganze Zahl Meter betragen. Im Uebrigen können sie in
beliebigen Größen ausgeführt, mithin zur Darstellung von Flächen einer beliebi-
gen ganzen Zahl Quadratmeter benutzt werden. Sie können beweglich oder fest-
stehend eingerichtet sein.
Für den Kleinverkehr sind auch Meßrahmen mit fester Bretterwandung
gestattet, welche, bei Abständen von ½ und ½, bezüglich ½ und 1 Meter,
Flächen von 1/4 und ½ Quadratmeter darstellen. §. 15.