Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

VIII §. 19. 
Eichgebühren. 
Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Me- 
ter Länge 1 Sgr., bei längeren für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere 
Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als 
Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche 
Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung, und wird hierüber 
auch der Eichschein für Längenmaaße (Formular I.) ausgestellt. 
§. 20. 
Eichschein. 
Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen: 
Eichschein IX. e. Nr. für Meßrahmen zum Holzmessen. 
Für....................... 
ist nachstehend angegebener Meßrahmen, nachdem dessen Rahmenstücke innerhalb 
der zulässigen Abweichung richtig befunden find, geeicht und sind die beibemerkten 
taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
  
  
  
Länge der Seiten in Taxmäßige 
Art des Meßrahmens. Meter. Gebühren. 
a) beweglicher der waagerechten 
mit dem fünften Stab der lothrechten 
der waagerechten 
b) fester der lothrechten 
Eichamt zu ........ .. am . . .. . . ... 18.. 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
Berlin, den 15. Februar 1871. 
Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes. 
Foerster. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).