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Bundes-Gesetzblatt
des Deutschen Bundes.
No. 14.
(Nr. 624.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken
des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps.
Vom 27. März 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 68. der Verfassung des Deutschen Reichs,
im Namen des Reichs, was folgt:
Der durch Unsere Verordnung vom 21. Juli v. J. (Bundesgesetzbl.
S. 503.) für die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten
Armeekorps erklärte Kriegszustand hört mit dem Tage der Verkündung dieser
Verordnung auf. Die in diesen Bezirken befindlichen Kriegsgefangenen bleiben
jedoch den Kriegsgesetzen unterworfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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(Nr. 625.) Dem Kaufmann Alfred Scharffenorth zu Memel ist das
Exequatur als Königlich Portugiesischer Vizekonsul daselbst ertheilt worden.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Bundes-Gesetzbl. 1871. *17
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1871.