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grichtiich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mit-
glied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs-
periode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Artikel 33.
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaft-
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung
in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände) welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich
sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische
Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechen-
den Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb
der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll-
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Ta-
backs, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinter-
ziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Siche-
rung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In