Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

  
Bezeichnung Taxmäßige Gebühren 
Stückzahl. und für 
Schwere. Eichung Berichtigung 
Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. 
  
  
Zusammen 
Ort. Unterschrift der Eichungsbehörde. 
§. 10. 
Bedingungen der Befugniß zur Eichung der Goldmünz-Gewichte.  
Die Befugniß zur Eichung und Stempelung von Goldmünz-Gewichten 
darf nur solchen Eichungsbehörden oder Eichungsämtern ertheilt werden, welche 
nicht nur die erforderlichen Gebrauchs- und Kontrol-Normale, sondern auch die 
feineren Einrichtungen, die zur Ausführung dieser Eichungen erforderlich sind, 
besitzen. 
Zu diesen Einrichtungen gehört für die Eichung der in §. 1 unter a. und b. 
aufgeführten Gewichtsstücke eine Waage, deren Empfindlichkeit mindestens fünf- 
mal so groß ist, als die im §. 67 der Eichordnung für die Waage Nr. 5 
vorgeschriebene, also eine Waage, welche der kleinsten Gattung der im §. 68 
für die Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Waagen entspricht. 
Berlin, den 31. Januar 1872. 
  
  
  
  
  
  
  
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.  
Foerster.
	        
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