Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

IX 
von dem Maßinhalte des zugehörigen. Gebrauchsnormals gefunden wird, welche 
den doppelten Betrag des bei der Eichung von Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden 
Fehlers (§. 11 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) übersteigt. 
§. 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt auf allen Löth- oder Kittfugen, entweder in 
Zinnloth oder in Siegellack, insbesondere an solchen Stellen, welche die Ver- 
bindung einer gläsernen Gefäßwand mit den metallenen Theilen des Apparates 
und die Verbindung einer gläsernen oder metallenen Skale mit den Messungs- 
räumen des Maaßgefäßes herstellen und ist dabei besonders auf die Erfüllung 
der Bestimmungen unter §. 2 Nr. 1 und 4 zu achten. 
Falls die Eintheilungen auf einer metallenen Skale angebracht find, ist 
dieselbe so einzurichten, daß ein Stempel dicht unter jeder Theilungemarke einge- 
schlagen werden kann; falls die Abmessungen durch Ausflußöffnungen und Röhren 
geschehen sollen, ist je ein Stempel auf Zinntropfen dicht unter dem Rande der 
Eintriltsstelle der betreffenden Ausflußröhre in den Körper des Maaßgefäßes 
einzuschlagen. 
§. 6. 
Eichgebühren. 
Als Gebühren werden in Ansatz gebracht: 
A. 1) für die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe je ....... 1 Sgr. 
außerdem 
2) für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 3 
B. Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht 
statt und fallen damit Berichtigungsgebühren weg. 
C. Für Prüfung ohne Stempelung die nach A. 1 für jede einzelne wirklich 
geprüfte Maaßangabe des Apparates anzusetzende Gebühr. 
§. 7. 
Eichscheine. 
Zu den Eichscheinen find folgende Formulare zu benutzen: 
Eichschein X. Nr. ..... 
 für Meßapparate zu Flüssigkeiten. 
Für . . ... . . . .. ..................................... 
sind nachfolgend angegebene Meßapparate, nachdem sie innerhalb der zulässigen 
Abweichung richtig befunden worden, geeicht und die beigemerkten Taxgebühren 
berechnet worden. 
Reichs-Gesetzbl.  1872. * b
	        
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