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§. 30.
Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Soldatenstandes find:
1) Entfernung aus dem Heer oder der Marinej;
2) gegen Offiziere: Dienstentlassung;
3) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes;
4) gegen Unteroffiziere: Degradation.
§. 31.
Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß gegen Unteroffiziere
und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren-
rechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Jahre
übersteigt.
Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden:
1) neben Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne
Rücksicht auf die Dauer derselben;
2) wo gegen Unteroffziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes geboten ist.
Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden
neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen Offziere,
in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist.
§. 32.
Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat
1) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Auszeichnungen,
sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben
durch Richterspruch aberkannt werden können,
2) den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,
3) die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer und in die Marine
von Rechtswegen zur Folge.
§. 33.
Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heer oder
der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit diesem Verluste
treten zugleich die im §. 32 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen, sowie die Ver-
wirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Rechtswegen ein.
§. 34.
Auf Dienstentlassung muß erkannt werden:
1) neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter;
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist.