Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

  
  
Reichs-Gesetzblatt. 
35. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 787. 
  
  
  
(Nr. 2703.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. August 1900. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken , auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 
1900,, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), wird wie folgt abgeändert: 
I. Mit sofortiger Gültigkeit. ,- 
1. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken.“ sind die Ziffern 17 (West-Sibirische Eisenbahn) und 
18 (Mittel-Sibirische Eisenbahn) zu streichen, da diese Bahnen durch 
eine Verwaltung geleitet werden. Dafür ist zu setzen: 
17. Sibirische Eisenbahn. 
2. Unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Ziffer 21 (Jwangorod —Dom- 
browo-Eisenbahn) zu streichen, nachdem diese Bahn in das Betriebsnetz 
der Weichselbahnen (A. 10.) übergegangen ist. 
3. Unter „Deutschland. A. I. Staats= und unter Staatsverwaltung 
stehende Eisenbahnen.“ erhält die Ziffer 4 nachstehende Fassung: 
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen nebst der von ihnen be- 
triebenen Lokalbahn Augsburg—Haunstetten, jedoch mit Ausschluß 
der Lokalbahnen: 
b) Augsburg— Göggingen— Pfersee, 
T) Augsburger Lokalbahn. 
Reichs- Gesehbl. 1900. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1900.