I. Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1.
Anwendbarkeit des Vertrages.
Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr Deutschlands und des
Großherzogthums Luxemburg untereinander angehoͤren: Wechsel-
verkehr;
b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr Deutschlands und des
Großherzogthums Luxemburg mit fremden Staaten, oder fremder Staaten
unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete beider
vertragschließenden Theile berührt werden: Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit der österreichisch-
ungarischen Monarchie wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben jedem der
vertragschließenden Theile überlassen.
Artikel 2.
Austausch der Postsachen.
Zwischen den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile soll ein
geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkom-
menden Briefpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu-
nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen.
Die vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Post-
verwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und
ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thun-
lichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief-
kartenschlüsse behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten
sind, bleibt der nach Maßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden
jedesmaligen Verständigung der Postverwaltungen vorbehalten.
Artikel 3.
Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen.
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post-
transporte auf den beiderseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht
nach Maßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post-
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des
anderen Gebietes zu sorgen hat.
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