Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein) durch die 
Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen 
oder 7 Kreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu ent- 
richten hat. 
Artikel 15. 
Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen. 
Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Aus- 
nahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch 
unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffen- 
heit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung 
von 14 Thalern oder 24 Gulden süddeutscher Währung geleistet. 
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch 
verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstan- 
denen Schaden wird seitens der Post kein Ersatz geleistet. 
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die 
zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.  
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädizung an die Post erlischt mit Ablauf von 
sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die 
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal- 
tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hier- 
auf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue 
Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen 
Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver- 
folgung seines Unspruchs dem Adressaten zuweist. 
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekomman- 
dirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu 
haften, wenn das ganze Briefpacket während der Bestrderun in dem Transit- 
gebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekom- 
mandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust ge- 
rathen ist. 
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport 
durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in 
Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein 
Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile gegen- 
über, nicht statt. Will jedoch der Absender seine Ansprüche gegen die aus- 
wärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher 
die Sendung unmitelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand 
zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber 
den Postverwaltungen nicht statt.
	        
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