Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

366  VI.  Elf.-Lothringen.  6.  G.  betr.  Einrichtung  d.  Verwaltung  30.  Dez.  71.

III.  Der  Bezirk  Lothringen  enthält:

1.  den  Stadtkreis  Metz,  die  Stadtgemeinde  Metz  umfassend;

2.  den  Landkreis  Metz,  umfassend  die  Kantone  Metz  I.  II.  und  III.
mit  Ausnahme  der  Stadtgemeinde,  Pange,  Verny,  Vigy  und  die
zu  Deutschland  gehörenden  Theile  der  Kantone  Briey  und  Gorze;

3.  den  Kreis  Diedenhofen  mit  den  Kantonen  Diedenhofen,  Kattenhofen,
Metzerwiese,  Sierck  und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen
der  Kantone  Audun  und  Longwy;

4.  den  Kreis  Saarburg  mit  den  Kantonen  Saarburg,  Finstingen,
Pfalzburg,  und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  der
Kantone  Lörchen  (Lorquin)  und  Rixingen  (Rcchicourt));

5.  den  Kreis  Salzburg  mit  den  Kantonen  Delme,  Albesdorf,  Dieuze,
und  den  zu  Deutschland  gehörenden  Theilen  der  Kantone  Salzburg
  (Chateau-Salins)  und  Vic;

6.  den  Kreis  Bolchen  mit  den  Kantonen  Bolchen,  Falkenberg,
Busendorf;

7.  den  Kreis  Saargemünd  mit  den  Kantonen  Saargemünd,  Wolmünster,
  Bitsch,  Rohrbach;

8.  den  Kreis  Forbach  mit  den  Kantonen  Forbach,  St.  Avold,  Saaralbe,
Großtänchen.

8.  3.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  die  Grenzen  der  Bezirke

und  Kreise  verändert,  auch  Kreise  vereinigt  und  neu  gebildet  werden2).

Die  Abgrenzung  der  Kantone,  deren  Vereinigung,  sowie  die  Einrichtung
  neuer  Kantone  steht  dem  Statthaltert)  zu.

Wo  in  den  Gesetzen  von  Departements  und  von  Arrondissements  die
Rede  ist,  sind  in  der  Folge  die  Bezirke,  beziehungsweise  die  Kreise  zu  verstehen.

8.  4.  [Oberpräsidentt).]  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  in  Elsaß-Lothringen
  ist  das  Ministeriumt)  mit  dem  Amtssitz  in  Straßburg.

Dasselbei)  steht  unmittelbar  unter  dem  Statthaltert9.

Esl)  ordnet  seine  Stellvertretung  für  Verhinderungsfälle  nach  Maßgabe
  der  Instruktion  des  Statthaltersl).

§.  5.  Das  Ministeriumt)  führt  die  Aufsicht  über  die  Behörden
der  Landesverwaltung,  sowie  über  die  zu  denselben  gehörigen  und  denselben
unterstellten  Beamten.

Es1)  hat  für  gleichmäßige  Ausführung  der  Gesetze  und  Verordnungen,
sowie  der  Anordnungen  des  Reichskanzlers  zu  sorgen  und  darüber  zu  wachen,
daß  die  Verwaltung  regelmäßig  und  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen
gehandhabt  werde.

Es)  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  ihm  unmittelbar
untergeordneten  Behörden  über  Gegenstände  gemeinschaftlichen  Ressorts.

Es)  hat  Beschwerden  gegen  die  Behörden  und  deren  Entscheidungen
zu  untersuchen  und,  soweit  darüber  nicht  nach  Maßgabe  des  §.  8  Ent-