366 VI. Elf.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71.
III. Der Bezirk Lothringen enthält:
1. den Stadtkreis Metz, die Stadtgemeinde Metz umfassend;
2. den Landkreis Metz, umfassend die Kantone Metz I. II. und III.
mit Ausnahme der Stadtgemeinde, Pange, Verny, Vigy und die
zu Deutschland gehörenden Theile der Kantone Briey und Gorze;
3. den Kreis Diedenhofen mit den Kantonen Diedenhofen, Kattenhofen,
Metzerwiese, Sierck und den zu Deutschland gehörenden Theilen
der Kantone Audun und Longwy;
4. den Kreis Saarburg mit den Kantonen Saarburg, Finstingen,
Pfalzburg, und den zu Deutschland gehörenden Theilen der
Kantone Lörchen (Lorquin) und Rixingen (Rcchicourt));
5. den Kreis Salzburg mit den Kantonen Delme, Albesdorf, Dieuze,
und den zu Deutschland gehörenden Theilen der Kantone Salzburg
(Chateau-Salins) und Vic;
6. den Kreis Bolchen mit den Kantonen Bolchen, Falkenberg,
Busendorf;
7. den Kreis Saargemünd mit den Kantonen Saargemünd, Wolmünster,
Bitsch, Rohrbach;
8. den Kreis Forbach mit den Kantonen Forbach, St. Avold, Saaralbe,
Großtänchen.
8. 3. Durch Kaiserliche Verordnung können die Grenzen der Bezirke
und Kreise verändert, auch Kreise vereinigt und neu gebildet werden2).
Die Abgrenzung der Kantone, deren Vereinigung, sowie die Einrichtung
neuer Kantone steht dem Statthaltert) zu.
Wo in den Gesetzen von Departements und von Arrondissements die
Rede ist, sind in der Folge die Bezirke, beziehungsweise die Kreise zu verstehen.
8. 4. [Oberpräsidentt).] Die oberste Verwaltungsbehörde in Elsaß-Lothringen
ist das Ministeriumt) mit dem Amtssitz in Straßburg.
Dasselbei) steht unmittelbar unter dem Statthaltert9.
Esl) ordnet seine Stellvertretung für Verhinderungsfälle nach Maßgabe
der Instruktion des Statthaltersl).
§. 5. Das Ministeriumt) führt die Aufsicht über die Behörden
der Landesverwaltung, sowie über die zu denselben gehörigen und denselben
unterstellten Beamten.
Es1) hat für gleichmäßige Ausführung der Gesetze und Verordnungen,
sowie der Anordnungen des Reichskanzlers zu sorgen und darüber zu wachen,
daß die Verwaltung regelmäßig und nach übereinstimmenden Grundsätzen
gehandhabt werde.
Es) entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der ihm unmittelbar
untergeordneten Behörden über Gegenstände gemeinschaftlichen Ressorts.
Es) hat Beschwerden gegen die Behörden und deren Entscheidungen
zu untersuchen und, soweit darüber nicht nach Maßgabe des §. 8 Ent-