dem Diszi-
Plinarverfahren.
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muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens
ausgesetzt werden. 78
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist,
so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung
zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt,
als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande
der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein
Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche
den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde,
welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (F. 84
Abs. 1), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarver-
fahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Disziplinar=
verfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum Schadens-
ersatze oder eine sonstige zivilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage
der Betheiligten vor das Zivilgericht. Die Befugniß der vorgesetzten Behörde,
einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen
Werthbetrages anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
g. 80.
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm
untergeordneten Reichsbeamten befugt.
. 81.
Geldstrafen können
1) von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte, und zwar bis
zum höchsten zulässigen Betrage (§. 74 Nr. 3),
2) von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern
von Behörden bis zum Betrage von zehn Thalern,
3) von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von
Behörden bis zum Betrage von drei Thalern
verhängt werden.
S. 82.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit
zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten
zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe
durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienst-
lichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf
der Frist die Geldstrafe ohne Weiteres festgesetzt werden.