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§. 112.
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe
rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungs-
frist gerechnet, offen.
§. 113.
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Berufungsschrift
wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und falls dies der Beamte der Staats-
anwaltschaft ist, in Urschrift vorgelegt.
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann
der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.
§. 114.
Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer
die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur Be-
antwortung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht
auf die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten von Amts
wegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil
beziehungsweise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsan-
wälschaf dem Angeschuldigten zuzustellen.
§. 115.
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (§§. 112
bis 114) können auf Antrag von der Disziplinarkammer verlängert werden.
§. 116.
Nach Ablauf der in den §§. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die
Akten an den Disziplinarhof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen
Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Ver-
handlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staats-
anwaltschaft zuzuziehen ist. ·
In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vorsitzenden
des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter
eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungs-
schrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen.
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 Absatz 2, §. 102,
103) §. 104 Absatz 2 und 3, §. 105, F. 106, §. 107 Absatz 1, §. 108 und
109 enthaltenen Bestimmungen verfahren.
§. 117.
Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, insbesondere auch das Rechts-
mittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren
nicht statt. §.118
Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden verhängten
Strafen zu erlassen oder zu mildern.