Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Transport 1/460,000 Thlr. 
b) für den Ausbau des Kadettenhauses in Oranienstein 120,000= 
c) für den Neubau eines Gebäudes für die vereinigte 
Artillerie= und Ingenieurschule 164,0000 
d) für die Verlegung der Kriegsakademie .......... ... 100,000 
wie oben . . ... 1,844,000 Thlr. 
Artikel II. 
Von den im Artikel I. nachgewiesenen Beträgen und zwar: 
zu 1 von 300,000 Thlr., 
. 2. 475,0000 
. 3 1,844,0000 
zusammen . 2,619,000 Thlr. 
werden dem Reichskanzler zur Verfügung gestellt: 
zu 1 und 2: 
für das Jahr 1873 500,000 Thlr., 
1874 275,000 
zu 3: 
für das Jahr 18F7r734 §564,000 Thlr., 
18724 . .. 750,000 
Dle später für die Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten zu verwen- 
denden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzu- 
nehmen. 
Artikel III. 
Die im Artikel I. bezeichneten Aufwendungen sind als gemeinsame Aus- 
gaben des vormaligen Norddeutschen Bundes, Württembergs, Badens und Süd- 
hessens zu betrachten und aus dem Antheile dieser Staaten an den in Gemäßheit 
des Artikels VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. S. 289) einst- 
weilen reservirten 13 Milliarden Franken der von Frankreich zu zahlenden Kriegs- 
kosten-Entschädigung zu decken. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1873. 
.. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.