Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, die Vergütung früher 
auszuzahlen, als sie ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt ist. Jedoch ist in 
den Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belastung einzelner 
Leistungspflichtiger diese Vergütung vorschußweise von der Gemeinde zu zahlen. 
von diesen besonderen Fällen abgesehen, kommen die vom Reiche zu zah- 
lenden Zinsen (§. 20) den Einzelnen zu. 
Zur Sicherung seiner Forderung kann jeder von der Gemeinde in Anspruch 
Genommene über die von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung von der 
Gemeinde fordern.  
§.8 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch 
für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke. 
§. 9. 
Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird seitens des Reichs 
nur gewährt: « 
1) für die Truppentheile, welche schon vor der Mobilmachung zur Besatzung 
des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche; 
2) für die Truppentheile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobil- 
machung einrücken, insbesondere auch fur die Besatzung der Etappenorte; 
3) für Ersatztruppen in ihren Standaquartieren, 
und zwar nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen. 
In diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im All- 
gemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. In 
allen übrigen Fällen muß der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen, was 
nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann, und sind 
dem Quartiergeber nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Aus- 
lagen zu ersetzen.   
§.10. 
Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den 
Friedenszustand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Hälfte 
dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Venutzung der Eisen- 
bahn und bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung,   zB. 
das Mittagessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verab- 
reicht werden kann. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte, 
als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers 
zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Eingquartierten das- 
jenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus. 
dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde. 
§. 11. 
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden 
war, die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung 
des theuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die nöthige
	        
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