Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde durch 
Ankauf herbeigeschafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durch- 
schnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des Lieferungs- 
verbandes (§§. 19 Absatz 2 und 3) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehört. 
§. 12. 
Für den Vorspann und die Spanndienste gelten die nachfolgenden Be- 
stimmungen: 
1) die Vergütung erfolgt tageweise nach den von dem Bundesrathe von 
Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (§. 17) endgültig 
festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffen- 
den Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Werden die Fuhren einen 
halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber 
Tag berechnet. 
Auch für die Fahrt vom Wohn- nach dem Stellungsorte und zurück 
wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfer- 
nung mehr als eine Meile beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke 
bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzusetzen. 
2) Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten 
werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem 
Quartier für Führer und Zugthiere freie Verpflegung zu beanspruchen, 
ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise. - 
3) Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath, oder 
auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so sind Zugthiere, 
Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige zu taxiren, 
und ist dem Eigenthümer auf Grund der Taxe voller Erlaß für Ver- 
luste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, 
Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der 
Vorspann= oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers 
oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. 
Ist eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Werth nach- 
träglich festgestellt werden. 
§. 13 
Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Aus- 
nahme der Fuhrenleistung, sowie für die Lieferung des Lagerstrohes und Feue- 
rungsmaterials für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den in ge- 
wöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt. 
§. 14. 
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leerstehenden oder 
disponiblen, eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Üeberlassung freier 
Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker — bis zur Zeit der Bestellung — zu 
militärischen Zwecken, wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweis- 
lich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt. 
Bei Ueberweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die 
entzogene Nutzung Vergütung gewährt, soweit der Vergütungsanspruch nicht
	        
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