Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

  


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Die  Höhe  der  Vergütung  für  alle  übrigen  Landlieferungen  wird  nach  den
Durchschnittspreisen  der  letzten  zehn  Friedensjahre  —  mit  Weglassung  des  theuersten
  und  des  wohlfeilsten  Jahres  —  bestimmt.  Für  jeden  Lieferungsverband
werden  dabei  die  Preise  des  Haupt-Marktortes  desselben  zu  Grunde  gelegt.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  auf  Grund  der  Gesetze  Normal-Marktorte
  festgesetzt  sind,  bewendet  es  für  die  danach  gebildeten  Bezirke  bei  den
Preisen  der  letzteren  mit  der  Maßgabe,  daß  für  jeden  Lieferungsverband  die
Preise  nur  eines,  und  zwar  dessenigen  Normal-  Marktortes  zu  Grunde  gelegt
werden,  zu  welchem  der  größere  Theil  des  Lieferungsverbandes  gehört.

§,  20.

Die  Vergütung  für  die  in  Gemäßheit  des  §  3  Nr.  6  erfolgten  außergewöhnlichen
  Leistungen  ist  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegskasse  baar  zu  zahlen.

Ueber  die  Vergütungsansprüche  bezüglich  aller  übrigen  Kriegsleistungen
werden  auf  Grund  der  festgestellen  Liquidation  Anerkenntnisse  ausgefertigt,
welche  auf  den  Namen  desjenigen  lauten,  der  die  Vergütung  zu  beanspruchen
hat.  Dieselben  werden  nach  Maßgabe  des  §.21  engelöst  und  die  darauf  zu  zahlenden
  Beträge  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Leistung  folgenden  Monats  mit
vier  vom  Hundert  verzinst.

Der  Bundesrath  hat  diejenigen  Behörden  zu  bestimmen,  bei  welchen  die
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden  Vergütungsansprüche  anzumelden,
sowie  diejenigen,  von  welchen  die  Anerkenntnisse  auszustellen  sind.  Auch  hat  er
das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  vorzuschreiben.

§.  21.
Die  Einlösung  der  nach  §.  20  ertheilten  Anerkenntnisse  und  die  Zinszahlung
  findet  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel  statt.
Die  Zahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse
  gegen  Rückgabe  derselben.  Zu  einer  Prüfung  der  Legitimation  der  Inhaber
ist  die  zahlende  Kasse  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

-  Die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  deren  amtlichen  Anzeigeblättern
aufgefordert,  dieselben  behufs  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  bei  den
in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnenden  öffentlichen  Kassen  vorzulegen.

«  Der  Zinsenlauf  hört  mit  dem  letzten  Tage  desjenigen  Monats  auf,  in
welchem  die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  .

§.  22.

Nach  Wiedereintritt  des  Friedenszustandes  (§.  32)  haben  die  oberen  Verwaltungsbehörden
  durch  Bekanntmachung  in  den  amtlichen  Anzeigeblättern  zur
Anmeldung  aller  noch  nicht  angemeldeten  Ansprüche  auf  Vergütung  der  auf
Grund  der  Abschnitte  I.  und  II.  dieses  Gesetzes  erfolgten  Kriegsleistungen  aufzufordern.
  Den  von  den  Gemeinden  und  Lieferungsverbänden  in  Anspruch  Genommenen
  ist  eine  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Anzeigeblattes  beginnende
Präklusivfrist  von  einem  Jahre  zur  Anmeldung  bei  den  Behörden  der  Gemeinden
und  Lieferungsverbände  zu  stellen.