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§. 26.
Die getödteten Thiere, bezüglich deren nicht die Bestimmung im letzten
Absatze des §. 25 Anwendung findet, sind zu verscharren. Zu diesem Behufe
sind geeignete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an solchen
Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. Soweit möglich,
sind wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen zu wählen. Die Ver-
scharrungsplätze sind ferner in der Regel zu umzäunen und mit solchen Pflanzen
zu besetzen, welche schnell wachsen und tiefe Wunrzeln treiben.
Die Gruben müssen so tief gemacht werden, daß die Erde mindestens
2 Meter hoch die Kadaver bedeckt. §.27.
Tödten und Verscharren erfolgt, soweit möglich, durch die Einwohner des
infzirten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein
Vieh haben und nicht mit Vieh in Berührung kommen.
Personen aus anderen Orten, insbesondere auch außerhalb des Ortes
wohnende Abdecker dürfen nur dann, wenn keine geeigneten Ortseinwohner vor-
handen sind, verwendet werden. Zur Verhütung der Verschleppung der Rinder-
pest durch solche Personen sind die geeigneten Maßregeln zu ergreifen (§ 42).
§. 28.
Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen, hat der Orts-
kommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes, unter Berücksichtigung der
Vermeidung jeder Verschleppungsgefahr, zu bestimmen.
Auswurfstoffe, welche das Thier während des Transports entleert, sind zu
beseitigen und zu vergraben.
Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleisen
ober Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube
transportirt werden. Die Transportmittel sind, so lange noch weitere Trans-
porte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzubewahren, dann aber zu ver-
nichten.
§. 29.
Das Abledern der Kadaver, bezüglich deren nicht die Bessimmmmg im letzt-
ten Absatze des §. 25 Anwendung findet, ist streng zu untersagen. Vor dem
Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren
Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaige Abfälle,
Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube zu werfen. Soweit
möglich, sind die Kadaver vor dem Zuwerfen der Grube mit Kalk zu beschütten.
Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig,
wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zur Aushebung der Sperre,
mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen zu besetzen.
§. 30.
Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gestanden hat,
durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist, sofern die eigentliche Des-
infektion (§§. 40 ff.) nicht sofort nach Entfernung des Viehbestandes vorge-
nommen werden kann, der etwa zurückbleibende Dünger zu verbrennen oder mit