Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§.  26.

Die  getödteten  Thiere,  bezüglich  deren  nicht  die  Bestimmung  im  letzten
Absatze  des  §.  25  Anwendung  findet,  sind  zu  verscharren.  Zu  diesem  Behufe
sind  geeignete  Plätze,  möglichst  entfernt  von  Wegen  und  Gehöften,  an  solchen
Stellen  zu  benutzen,  wohin  kein  Rindvieh  zu  kommen  pflegt.  Soweit  möglich,
sind  wüste  und  gar  nicht  oder  wenig  angebaute  Stellen  zu  wählen.  Die  Verscharrungsplätze
  sind  ferner  in  der  Regel  zu  umzäunen  und  mit  solchen  Pflanzen
zu  besetzen,  welche  schnell  wachsen  und  tiefe  Wunrzeln  treiben.

Die  Gruben  müssen  so  tief  gemacht  werden,  daß  die  Erde  mindestens
2  Meter  hoch  die  Kadaver  bedeckt.                                                                                           §.27.

Tödten  und  Verscharren  erfolgt,  soweit  möglich,  durch  die  Einwohner  des
infzirten  Gehöftes  oder  durch  solche  Personen  aus  dem  Orte,  welche  selbst  kein
Vieh  haben  und  nicht  mit  Vieh  in  Berührung  kommen.

Personen  aus  anderen  Orten,  insbesondere  auch  außerhalb  des  Ortes
wohnende  Abdecker  dürfen  nur  dann,  wenn  keine  geeigneten  Ortseinwohner  vorhanden
  sind,  verwendet  werden.  Zur  Verhütung  der  Verschleppung  der  Rinderpest

  durch  solche  Personen  sind  die  geeigneten  Maßregeln  zu  ergreifen  (§  42).
§.  28.

Die  Stelle,  an  der  die  Viehstücke  getödtet  werden  sollen,  hat  der  Ortskommissar
  unter  Zuziehung  des  bestellten  Thierarztes,  unter  Berücksichtigung  der
Vermeidung  jeder  Verschleppungsgefahr,  zu  bestimmen.

Auswurfstoffe,  welche  das  Thier  während  des  Transports  entleert,  sind  zu
beseitigen  und  zu  vergraben.

Kadaver  dürfen  nur  durch  Pferde  oder  Menschen  auf  Wagen,  Schleisen
ober  Schlitten,  ohne  daß  einzelne  Theile  die  Erde  berühren,  nach  der  Grube
transportirt  werden.  Die  Transportmittel  sind,  so  lange  noch  weitere  Transporte
  in  Aussicht  stehen,  sorgfältig  separirt  aufzubewahren,  dann  aber  zu  vernichten.


§.  29.

Das  Abledern  der  Kadaver,  bezüglich  deren  nicht  die  Bessimmmmg  im  letztten
  Absatze  des  §.  25  Anwendung  findet,  ist  streng  zu  untersagen.  Vor  dem
Verscharren  muß  von  den  dazu  bestellten  Personen  die  Haut  an  mehreren
Stellen  zerschnitten  und  unbrauchbar  gemacht  werden.  Alle  etwaige  Abfälle,
Blut  und  mit  Blut  getränkte  Erde  sind  mit  in  die  Grube  zu  werfen.  Soweit
möglich,  sind  die  Kadaver  vor  dem  Zuwerfen  der  Grube  mit  Kalk  zu  beschütten.

Beim  Ausfüllen  der  Grube  sind  Zwischenschichten  von  Steinen  oder  Reisig,
wenn  möglich,  anzubringen.  Die  Grube  ist  bis  zur  Aushebung  der  Sperre,
mindestens  aber  drei  Wochen  hindurch  mit  Wachen  zu  besetzen.

§.  30.

Ist  ein  Stall,  in  welchem  krankes  oder  verdächtiges  Vieh  gestanden  hat,
durch  Tödtung  des  Viehbestandes  entleert,  so  ist,  sofern  die  eigentliche    Desinfektion
  (§§.  40  ff.)  nicht  sofort  nach  Entfernung  des  Viehbestandes  vorgenommen
  werden  kann,  der  etwa  zurückbleibende  Dünger  zu  verbrennen  oder  mit