Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§§. 43. 
Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme 
von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion 
durch Verbrennung zu vernichten. « 
§.44. 
Dünger auf den Düngerstätten, welcher während des Auftretens der 
Seuche oder innerhalb 10 Tagen vor Konstatirun, derselben auf die Dungstätte 
gebracht wurde, ist wie der Stalldünger zu behandeln (§. 40). , 
Der übrige Mist auf den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr auf das 
Feld zu schaffen und wo möglich nach drei bis vier Wochen unterzupflügen. 
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher darf kein 
Rindvieh dieses Feld betreten.        
Ist die sofortige Wegschaffung des gesammten Düngers nicht thunlich, so 
ist die oberste Schicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen. Die Fort- 
schaffung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmumgen hat indessen möglichst 
bald zu erfolgen.  
§.45. 
Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes und 
Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach 
einer von der Behörde zu bestimmenden Frist erfolgen, welche nicht unter drei 
Wochen von dem Zeitpunkte, an dem der Ort für seuchenfrei erklärt wurde, an 
gerechnet, betragen darf. 
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutz 
worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder be- 
nutzt werden. 
Die Zeit, in welcher die Verscharrungsplätze wieder benutzt werden dürfen, 
wird nach Maßgabe der lokalen Verhältnisse in jedem Falle von der höheren 
Behörde bestimmt.                    §.46. 
Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von drei Wochen, 
nachdem der letzte Ort im Seuchenbezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten. 
War die Rinderpest in Residenz= und Handelsstädten, oder in sonstigen 
Städten mit lebhaftem Verkehre oder in der Nähe derselben ausgebrochen, so 
können besondere, von den Bestimmungen des §. 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 
abweichende Anordnungen getroffen werden. 
Schlußbestimmung. 
Bezügiich der Desinfektion der Eisenbahnwagen bleiben die Bestimmungen 
der Instruktion vom 26. Mai 1869 einstweilen unverändert in Geltung. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte: 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K v. Decker).
	        
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