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§. 5.
Bis zum Erlaß eines Reichs-Eisenbahngesetzes gelten folgende Vorschriften:
1) In Bezug auf die Privateisenbahnen stehen dem Reichs-Eisenbahn-Amte
zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse zu, welche
den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten beigelegt sind.
Werden zu diesem Zwecke Zwangsmaßregeln erforderlich, so sind die
Eisenbahn-Aufsfichtsbehörden der einzelnen Bundesstaaten gehalten, den
deshalb an sie ergehenden Requisitionen zu entsprechen.
2) Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllung der
ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmäßigen Wege (Art. 7
Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung) anzuhalten.
3) Den Reichseisenbahnen. gegenüber wird der Reichskanzler die Verfü-
gungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Vollzuge bringen.
4) Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maßregel
Gegenvorstellng erhoben auf Grund der Behauptung, daß jene Maßregel
in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so
hat das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende
Reichs-Eisenbahn-Amt über die Gegenvorstellung immer selbstständig und
unter eigener Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschluß-
fassung zu befinden. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath ein Regu-
lativ erlassen, welches den kollegialen Geschäftsgang ordnet und die hier-
bei dem Präsidenten zustehenden Befugnisse regelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 27. Juni 1873.
L. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.