Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 186 — 
Gesetzbl. S. 91) festgestellten Beträge von 120 Millionen, 100 Millionen und 
120 Millionen Thalern überschreiten. Als durch den Krieg erwachsene Ausgaben 
sind auch diejenigen Ausgaben anzusehen, welche durch die Abfindungen der 
mobil gewesenen Truppen und der Ersatztruppen mit den Kriegs und bezie- 
hungsweise Friedenskontingenten zur Bekleidung und Ausrüstung entstehen. 
§. 2. 
Die Einlösung der auf Grund der gedachten Gesetze ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen des vormaligen Norddeutschen Bundes wird nachträglich geneh- 
migt/ soweit die Genehmigung nicht schon durch das Gesetz vom 28. Oktober 
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 343) erfolgt ist. 
§. 3. 
Soweit die Ausgaben (§§. 1 und 2) nicht durch den Erlös der auf Grund 
der im §. 1 gedachten Gesetze ausgegebenen Schuldverschreibungen gedeckt worden 
sind, auch nicht nach den Bestimmungen in Artikel V. des Gesetzes, betreffend 
die französische Kriegskosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetbl. 
S. 289) zu ersetzen sind, wird der Reichskanzler ermächtigt, die erforderliche 
Deckung aus dem Ueberschuß der Darlehnskassen, den freiwilligen Beiträgen zu 
den Kraegekosten und aus dem nach Artikel VI. des gedachten Gesetzes dem ehe- 
maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheil an der franßösischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung, kunschliegich der Qinserträge dieses Antheils, zu entnehmen. 
§. 4. 
Dem Reichstage ist bei der nächsten ordentlichen Zusammenkunft desselben 
über die Ausführung dieser Bestimmungen (§§. 1 bis 3) Rechenschaft zu geben. 
Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Fort- 
dauer der im Vorstehenden dem Reichskanzler ertheilten Ermächtigung (§§. 1 
bis 3) gesetzliche Anordnung vorbehalten. 
§. 5. 
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- 
kosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs. Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe-  
maligen Norddeutschen Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile wird 
dem Reichskanzler zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, sowie 
zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben unter Anrechnung der zu diesem 
Zwecke bereits zur Verwendung gelangten Summen zu den in der Anlage B. 
- aufgeführten Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 der Betrag von 
106,846,810 Thalern zur Verfügung gestellt. Soweit in diesen Jahren der vor- 
stehende Betrag nicht zur Verwendung gelangt, bleibt gesetzliche Anordnung vor- 
behalten. 
Spätestens bei der Berathung des Etats für das Jahr 1875 ist dem 
Reichstage über die bis dahin stattgehabte Ausführung der vorstehenden Bestim- 
mung Rechenschaft zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.