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Gesetzbl. S. 91) festgestellten Beträge von 120 Millionen, 100 Millionen und
120 Millionen Thalern überschreiten. Als durch den Krieg erwachsene Ausgaben
sind auch diejenigen Ausgaben anzusehen, welche durch die Abfindungen der
mobil gewesenen Truppen und der Ersatztruppen mit den Kriegs und bezie-
hungsweise Friedenskontingenten zur Bekleidung und Ausrüstung entstehen.
§. 2.
Die Einlösung der auf Grund der gedachten Gesetze ausgegebenen Schuld-
verschreibungen des vormaligen Norddeutschen Bundes wird nachträglich geneh-
migt/ soweit die Genehmigung nicht schon durch das Gesetz vom 28. Oktober
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 343) erfolgt ist.
§. 3.
Soweit die Ausgaben (§§. 1 und 2) nicht durch den Erlös der auf Grund
der im §. 1 gedachten Gesetze ausgegebenen Schuldverschreibungen gedeckt worden
sind, auch nicht nach den Bestimmungen in Artikel V. des Gesetzes, betreffend
die französische Kriegskosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetbl.
S. 289) zu ersetzen sind, wird der Reichskanzler ermächtigt, die erforderliche
Deckung aus dem Ueberschuß der Darlehnskassen, den freiwilligen Beiträgen zu
den Kraegekosten und aus dem nach Artikel VI. des gedachten Gesetzes dem ehe-
maligen Norddeutschen Bunde zufallenden Antheil an der franßösischen Kriegs-
kosten-Entschädigung, kunschliegich der Qinserträge dieses Antheils, zu entnehmen.
§. 4.
Dem Reichstage ist bei der nächsten ordentlichen Zusammenkunft desselben
über die Ausführung dieser Bestimmungen (§§. 1 bis 3) Rechenschaft zu geben.
Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Fort-
dauer der im Vorstehenden dem Reichskanzler ertheilten Ermächtigung (§§. 1
bis 3) gesetzliche Anordnung vorbehalten.
§. 5.
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs-
kosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs. Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehe-
maligen Norddeutschen Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile wird
dem Reichskanzler zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, sowie
zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben unter Anrechnung der zu diesem
Zwecke bereits zur Verwendung gelangten Summen zu den in der Anlage B.
- aufgeführten Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 der Betrag von
106,846,810 Thalern zur Verfügung gestellt. Soweit in diesen Jahren der vor-
stehende Betrag nicht zur Verwendung gelangt, bleibt gesetzliche Anordnung vor-
behalten.
Spätestens bei der Berathung des Etats für das Jahr 1875 ist dem
Reichstage über die bis dahin stattgehabte Ausführung der vorstehenden Bestim-
mung Rechenschaft zu geben.