Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gebend.  Dem  betreffenden  Contingentsherrn  bleibt  es  überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Co—
carden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb
des  Bundesheers  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß  Einheit
  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung  und  Commando,  in  der  Ausbildung
der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualification  der  Officiere  hergestellt  und  erhalten  wird.
Zu  diesem  Behufe  ist  der  Bundesfeldherr  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspectionen  von  der
Verfassung  der  einzelnen  Contingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
Mängel  anzuordnen.

Der  Bundesfeldherr  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Eintheilung  der
Contingente  der  Bundesarmee,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,
innerhalb  des  Bundesgebiets  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung
eines  jeden  Theiles  der  Bundesarmee  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,  Bewaffnung
  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  Bundesheers  sind  die  bezüglichen  künftig
ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Commandeuren  der  übrigen  Bundescontingente,
  durch  den  Art.  8  Nr.  1  bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzutheilen.

Artikel  64.

Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Bundesfeldherrn  unbedingte  Folge
zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Höchstcommandirende  eines  Contingents,  sowie  alle  Officiere,  welche  Truppen  mehr
als  eines  Contingents  befehligen,  und  alle  Festungscommandanten  werden  von  dem  Bundesfeldherrn
  ernannt.  Die  von  Demselben  ernannten  Officiere  leisten  ihm  den  Fahneneid.  Bei
Generalen  und  den  Generalstellungen  versehenden  Officieren  innerhalb  des  Bundescontingents
ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des  Bundesfeldherrn  abhängig  zu  machen.

Der  Bundesfeldherr  ist  berechtigt,  behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung  für  die
von  ihm  im  Bundesdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,  oder  in  anderen  Contingenten  zu  besetzenden
  Stellen  aus  den  Officieren  aller  Contingente  des  Bundesheers  zu  wählen.

Artikel  65.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebiets  anzulegen,  steht  dem  Bundesfeldherrn

zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sie  nicht
gewährt,  nach  Abschnitt  XII  beantragt.