Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Artikel 3. 
Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar 
1) als Silbermünzen: 
Fünfmarkstücke, 
Zweimarkstücke, 
Einmarkstücke, 
Fünfzigpfennigstücke und 
Zwanzigpfennigstücke; 
2) als Nickelmünzen: 
Zehnpfennigstücke und 
Fünfpfennigstücke; 
3) als Kupfermünzen: 
Zweipfennigstücke und 
Einpfennigstücke 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. 
§. 1. 
Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 
20 Fünfmarkstücke, 
50 Zweimarkstücke, " 
100 Einmarkstücke, 
200 Fünfzigpfennigstücke und in 
500 Zwanzigpfennigstücke 
ausgebracht. 
Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile 
Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen. 
Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath 
festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder 
Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit 
Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen. 
In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen 
Silbermünzen innegehalten werden. 
§. 2. 
Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichs- 
adler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in
	        
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