Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung der Gegenstände. 
  
12. 
  
Häute und Felle: 
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederberei- 
tung; rohe behaarte Schaaf., Lamm. und Ziegenfelle; rohe Hasen- 
und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund und 
Robbenfelll 
b) Felle zur Pelzwerk. (Rauchwaaren.) Bereitunng 
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitz- 
stoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waa- 
ren von Schildpatt: 
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; 
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmateriall 
b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise 
vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitz- 
stoffe, nicht besonders genannt 
c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher.) Drechsler., Tischler und bloß 
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren 
mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reis grobe Korb- 
flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefir- 
nißt; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten. .... 
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Kork- 
sohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenens. 
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler., Drechsler, und 
Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, 
welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in ein- 
zelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem 
Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halb- 
edelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 
f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korb- 
flechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e. nicht be- 
griffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, 
mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 
g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art. ...
	        
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