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Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder-
zuschreiben.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An-
fangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der
die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen
Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B.
7/1 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich
Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank).
Es ist jedoch auch usäsg, den Kassationsvermerk ganz oder ein-
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs-
buchstaben, das Datum in Burchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs-
buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf
der Marke sich befinden.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die
Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Be-
zeichnung der Monate September, Oktober, November und
Dezember durch 7ber, 8ber , 9ber und 10ber.
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden
sind, werden als nicht verwendet angesehen §. 14 des Gesetzes).
Berlin, den 11. Juli 1873.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).