Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  18550  andurch  verordnet  wie  folgt:

1.  Die  im  §  1  des  gedachten  Gesetzes  vom  2  1.  Juli  1855  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
  sind  auch  auf  die  Anlage  von  Schneeschutzvorrichtungen  an  der  Sächsisch-Bayerischen
Staatseisenbahn  in  der  Flur  von  Kornbach  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des
Innern  genehmigten  Planes  zu  erstrecken.

2.  In  Beziehung  auf  das  bei  der  Expropriation  für  die  erwähnte  Herstellung  zu  beobachtende
Verfahren  ist  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1835),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  14.
März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.
März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und  vom
26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten
  sind.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  6.  November  1867.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

133.  Verordnung,

die  Aufstellung  der  Einwohnerverzeichnisse  für  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Catastration
  auf  das  Jahr  1868  betreffend;

vom  12.  November  1867.

De-  Finanzministerium  beabsichtigt,  bereits  bei  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Catastration
auf  das  Jahr  1868  das  dem  dermalen  versammelten  Landtage  vorgelegte  Gesetz  über  weitere
Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  sofern  es  zur  Verabschiedung
gelangt,  in  Anwendung  bringen  zu  lassen.

Da  für  diesen  Fall  in  den  den  Catastern  zu  Grunde  zu  legenden  Einwohnerverzeichnissen
über  verschiedene  Punkte  Angaben  zu  machen  sind,  deren  es  zeither  nicht  bedurft  hat,  so  wer-