Metadaten : Die Geschichte Württembergs.

154  III.  Württemberg  als  Herzogthum.                                                                                                                                                     

Münzverschlechterung.  Die  Münze  war  seither  verpachtet  gewesen.  Nun
kam  Karl  Alexander  auf  den  Gedanken,  sie  selbst  zu  übernehmen.  Da  aber  eine
zur  Untersuchung  bestellte  Kommission  einen  Nutzen  von  nur  10000  fl.  herausbrachte,
  wollte  der  Herzog  den  Plan  wieder  aufgeben.  Der  Jude  aber  rechnete
ihm  vor,  daß  er  ihm  viermal  mehr  und  diese  Summe  alle  Vierteljahr  vorausbezahlen
  könne.  Sogleich  gieng  er  ans  Werk  und  ließ  innerhalb  9  Monaten
11  Millionen  Gulden  schlechtes  Geld,  und  zwar  meistens  große  Stücke,  prägen.
Weil  es  jetzt  an  Scheidemünze  gebrach,  so  ließ  er  das  ausgetheilte  große  Geld
einwechseln,  aber  mit  6—25  Prozent  Schaden  für  die  Unterthanen.  Da  dieses
einträgliche  Geschäft  nicht  in  die  Länge  fortgetrieben  werden  konnte,  so  verfiel
Süß  auf  einen  andern  Gedanken.  Er  errichtete  ein  „Gratialamt“;  der
Diensthandel  ¹)  florirte  aufs  neue.  Im  Dienst  ergraute  Beamten  mußten,  wenn  sie
nicht  entlassen  werden  wollten,  ihre  Stellen  noch  nachträglich  bezahlen.  Außer
den  Aemtern  konnte  man  Titel,  Dispensationen,  Quartierbefreiungen,  Gewerbsund
  andere  Privilegien  kaufen.  Auch  die  geistlichen  Aemter,  die  Professorate
wurden  verkauft.  Feil  war  alles,  sogar  das  Recht.  Ein  von  dem  Juden  errichtetes
  „Fiskalamt“  zog  die  Rechtssachen  an  sich.  Untreue  Beamten  konnten
sich  mit  Geld  loskaufen;  rechtschaffene  Männer  wurden  durch  falsches  Zeugniß
gezwungen,  große  Summen  auszuzahlen,  wenn  sie  nicht  ihre  Aemter  verlieren
wollten.  Ueberall  wurden  Untersuchungen  eingeleitet;  es  mochte  einer  nichts  oder
etwas  verschuldet  haben,  er  mußte  schließlich  zahlen.  Wer  am  meisten  bezahlte,
bekam  Recht.  Durch  das  „Bankalitäts -  und  Pfandamt“  bemächtigte  sich
Süß  der  Stiftungskapitalien,  durch  das  „Pupillenamt"  (Waisengericht)  der
Waisengelder  ²).  —  Wer  nicht  bezahlen  konnte,  dem  streckte  er  das  Geld  gegen
einen  Groschen  Zins  vom  Gulden  („Judengroschen")  vor.

Zu  diesen  Geldschneidereien  kam  noch  das  Monopolisiren  des  Juden  Süß.
Die  Einfuhr  fremden  Tabaks  wurde  verboten.  Aller  Tabak  mußte  von  Ludwigsburg
  bezogen  werden.  In  Stuttgart,  Ludwigsburg,  Tübingen,  Göppingen  und
Brackenheim  wurden  Tabaksniederlagen  errichtet.  Ferner  dehnte  er  die  Monopole
  auf  Leder,  Specereiwaaren,  Kaffeehäuser,  Kaminfegen,  auf  den  Holzverkauf
aus.  Sogar  die  Haltung  von  Kutschen  und  Portechaisen  für  den  Hof  wurde  an
Süß  verpachtet.

Auf  solche  Weise  hatte  er  dem  Herzog  in  weniger  als  zwei  Jahren  eine
Summe  von  500,000  fl.  verschafft;  sein  eigener  Vortheil  war  noch  viel  größer.
Ein  betrügerischer  Juwelenhandel  mit  dem  Herzog  trug  ihm  binnen  kurzem  über
200,000  fl.  ein.  Bei  den  Karnevalen  mußten  die  Maskenanzüge  von  ihm  bezogen
  werden.

1)  Weil  Süß  wußte,  wie  sehr  der  Herzog  gegen  den  Diensthandel  war,  suchte  er,
ihm  die  Sache  auf  eine  plausible  Art  darzustellen.  Die  betreffenden  Behörden  sollten
dem  Herzog  von  den  sich  zu  einem  Amte  Meldenden  einige  vorschlagen,  von  welchen  er
dann  einen  auswähle.  Wie  ein  solcher  seither  den  Ministern  und  Räthen  Geschenke  habe
machen  müssen,  um  empfohlen  zu  werden,  so  sollte  er  statt  dessen  in  Zukunft  nach  Verhältniß
  seiner  Besoldung  eine  Geldsumme  „als  freiwilliges  Opfer“  in  die  herzogliche
Privatkasse  bezahlen.

2)  Alle  Vormünder  mußten  schleunigst  das  Vermögen  ihrer  Mündel  in  Geld  umsetzen
  —  ob  mit  Verlust,  war  gleichgiltig  —  und  dieses  an  die  Pupillenkasse  schicken.
Hier  wurde  es  mit  vier  Prozent  verzinst  und  bei  der  Mündigkeit  der  Pflegkinder  mit
allerlei  Abzügen  wiederherausbezahlt.